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  NO 2 ISDS!

Deren Fragen, unsere Antworten

A. Materiell rechtliche Bestimmungen zum Schutz von Investitionen

 Investitionsschutzbestimmungen sollen der Förderung von Direktinvestitionen in Entwicklungsländern mit schwachen Rechtssystemen dienen. Ihre Wirksamkeit wird aber in hohem Maße in Frage gestellt.    

Beim TTIP wiederum handelt es sich um ein Abkommen zwischen den hochindustrialisierten Ländern der EU und der USA, deren Volkswirtschaften bereits heute stark wirtschaftlich verflochten sind. Dies allein ist schon Beweis genug, dass es keine objektiv argumentierbare Notwendigkeit für Investitionsförderungspolitik im TTIP gibt. Die Gesetze und Gerichtsbarkeit in der EU und den USA sind fair und daher vollkommen ausreichend. Aus diesem Grund besteht auch kein Bedarf für ein privates Streitbeilegungsverfahren, insbesondere weil die Schiedsgerichte parteiisch, inkonsistent und undemokratisch agieren.

Frage 1: Geltungsbereich der materiell rechtlichen Investitionsschutzbestimmungen

Ich lehne die Investitionsschutzbestimmungen im Transatlantischen Handels- und Investitionsabkommen (TTIP) grundsätzlich ab, weil:

  • Die nationalen Gesetzgebungen in den EU-Mitgliedstaaten und den USA bereits heute für die Einhaltung jener Grundsätze sorgen, die durch Investitionsschutzbestimmungen garantiert werden sollen. Sowohl die EU als auch die USA verfügen über demokratische Regierungen mit einer ausgeprägten Rechtskultur, in deren Rechtsordnung Eigentumsrechte und Gleichbehandlung stark verankert sind. Gesonderte Investitionsschutzbestimmungen für ausländische InvestorInnen würden wiederum eine positive Diskriminierung bedeuten, da ausländische InvestorInnen gegenüber inländischen besser gestellt wären.

Ich lehne den vorgeschlagenen Geltungsbereich der Investitionsschutzbestimmungen im TTIP aus folgenden Gründen ab, weil:

  • Nachhaltige, ausländische Direktinvestitionen bzw. die InvestorInnen werden nicht von sonstigen Anlageformen wie Finanzspekulationen unterschieden. Es fehlt eine klare und abgrenzende Definition. Daher wären dubiose und ungerechtfertigte Klagen von FinanzspekulantInnen möglich.
  • Es wird keinerlei Balance zwischen Rechten und Pflichten für die ausländischen InvestorInnen angestrebt.
  • Die Auslegung der vorgelegten Investitionsschutzbestimmungen bzw. Definitionen faktisch den drei profitgeleiteten SchiedsrichterInnen überlassen werden, ohne dass ihre Beurteilung angefochten werden kann und sie jemanden Rechenschaft schuldig sind.

Die Aufnahme von Investitionsschutzbestimmungen in das TTIP ist eine eklatante Bevorzugung von ausländischen gegenüber inländischen InvestorInnen. Mit der Möglichkeit der ausländischen InvestorInnen, den Staat vor einem privaten Schiedsgericht zu verklagen, wird der Schiedsspruch, ob etwa eine Diskriminierung vorliegt oder nicht, drei gewinnorientiert arbeitenden SchiedsrichterInnen übertragen. Für solche Sonderklagsrechte ausländischer InvestorInnen besteht allerdings kein Handlungsbedarf, weil die nationalen Rechtssysteme der TTIP-Vertragspartnerinnen auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufbauen. Darüber hinaus würde die positive Diskriminierung von ausländischen InvestorInnen die bestehenden einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische InvestorInnen zunichte machen. Auch gäbe es keine Rechtssicherheit für Regelungsausnahmen in Bereichen wie Beihilfen oder öffentlichen Auftragsvergaben. 

Frage 2: Nichtdiskriminierende Behandlung von Investoren

Ich lehne den Kommissionsvorschlag zur Meistbegünstigungsklausel ab und spreche mich gegen seine Aufnahme im TTIP aus, weil:

  • Der von der Europäischen Kommission vorgelegte Textvorschlag nicht die „Normeneinfuhr“ von anderen prozeduralen und materiellen Vorschriften aus anderen bestehenden bilateralen Investitionsschutzabkommen ausschließt. Aus diesem Grund hindert der vorliegende Text ausländische InvestorInnen nicht daran, mit Hilfe von ISDS aus ihrer Sicht vorteilhaftere Bestimmungen aus anderen Investitionsverträgen zu ihrem Vorteil zu missbrauchen. Damit verfehlt der Kommissionsvorschlag das vorgegebene Ziel, durch klare Definitionen und präzisere Standards für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Diese Investitionsschutzbestimmung ist einer der meist verwendeten und damit gefährlichsten Bestandteile von Investitionsschutzabkommen und ist einer der Gründe, warum Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren (ISDS) gänzlich aus Handelsabkommen zu streichen sind. Die Klausel der fairen und angemessenen Behandlung (FET - fair and equitable treatment) wird – wie die Klagspraxis der letzten Jahrzehnte deutlich demonstriert – von ausländischen InvestorInnen als Einfallstor für dubiose Klagen gegen demokratisch zustande gekommene Regulierungen und Verfahren im Interesse der Allgemeinheit verwendet, was auch die Europäische Kommission selbst zugegeben hat.

Frage 3: Faire und angemessene Behandlung

Ich lehne die Aufnahme der Klausel für "faire und angemessene Behandlung" in TTIP ab, weil:

  • Ausländische InvestorInnen und ihre Grundrechte - wie auch inländische InvestorInnen - vor willkürlicher, ungerechter, oder anderweitig unakzeptabler Behandlung in den bestehenden europäischen und US-amerikanischen Rechtsordnungen angemessen geschützt sind. Mit der Klausel für “faire und angemessene Behandlung” (FET) würden die Staaten faktisch eine „Stabilisierungsverpflichtung“ gegenüber den InvestorInnen eingehen, in Zukunft keine Maßnahmen im Allgemeininteresse zu ergreifen, die zu einem wirtschaftlichen Nachteil von einzelnen InvestorInnen führen können. In diesem Fall könnten sie nämlich verklagt werden.
  • Die Aussage der Kommission, dass die von ihr vorgelegte reformierte FET-Klausel diese Probleme vermeidet, ist besonders fragwürdig, da der Text eine Liste mit offenen und ungenauen Formulierungen enthält. Die Entscheidung, was eine faire und angemessene Behandlung ist bzw. was einen Verstoß darstellt, ist wiederum den Schiedsgerichten überlassen. Das schränkt die staatliche Regulierung im öffentlichen Interesse zu Gunsten der Rechte von InvestorInnen ein.
  • Zu guter Letzt sieht der Text vor, dass die "Parteien regelmäßig, auf Anfrage einer Partei, den Inhalt der Verpflichtung zur Bereitstellung der fairen und gleichberechtigten Behandlung überprüfen müssen", was bedeutet, dass die Definition in der Zukunft ausgedehnt werden kann, was wiederum zu Unsicherheiten führt.

Privilegierte Entschädigungsbestimmungen geben den Schiedsgerichten die Interpretations- und Entscheidungshoheit darüber, welche gesetzlichen oder verfahrensrechtlichen Maßnahmen eines souveränen Staates eine direkte oder aber auch sogenannte „indirekte“ Enteignung darstellen. Dies ist nicht akzeptabel, da es den InvestorInnen ermöglicht, eine große Bandbreite an regulatorischen Maßnahmen im Interesse der Öffentlichkeit in Frage zu stellen. Beispiele hierfür sind Schutzbestimmungen für ArbeitnehmerInnen, Gesundheit und Umwelt, die im internationalen Investitionsrecht immer wieder als indirekte Enteignung beurteilt werden. Darüber hinaus schränkt die Entschädigungspflicht von „indirekten Enteignungen“ die Freiheit und die Rechte der BürgerInnen und Parlamente maßgeblich ein. Die SteuerzahlerInnen haben zusätzlich die unverhältnismäßig hohen Summen an Entschädigungszahlungen zu zahlen.

Frage 4: Enteignung

Ich lehne die Sonderrechte für ausländische InvestorInnen in Bezug auf Enteignung und indirekte Enteignung ab, weil:

  • Die europäischen und US-amerikanischen Rechtssysteme bereits Kompensationszahlungen im Falle der direkten und, unter bestimmten Umständen, der indirekten Enteignung vorsehen. Dieses stabile Gleichgewicht zwischen InvestorInnenschutz und Regelungsrecht der Staaten darf nicht zu Gunsten von ausländischen InvestorInnen ausgehebelt werden.

Dieses Sonderrecht würde InvestorInnen in die Lage versetzen, ein breites Spektrum an Regulierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse vor internationalen Schiedsgerichten anzugreifen. Die Auslegung, inwieweit eine gesetzliche Regelung eine indirekte Enteignung darstellt oder nicht, würde einem internationalen Schiedsgericht obliegen, das ausschließlich die Investitionsschutzbestimmungen des Abkommens interpretiert. Die Spruchpraxis zeigt, wie anfällig die Vertragsbestimmungen für weitreichende und fragliche Interpretationen sind. So hätten die Schiedsgerichte einen unverhältnismäßigen Spielraum, um beispielsweise folgende Fragen zu interpretieren:

  • Welche Maßnahme liegt im „öffentlichen Interesse“ und welche nicht?
  • Viel Interpretationsspielraum bei  Regulierungen gibt es auch hinsichtlich dessen, was als „offensichtlich überzogen“ gelten mag, und was dem Schutz des Gemeinwohls (wie beispielweise Gesundheit, Sicherheit und Umwelt) dient oder nicht. Damit würden private Schiedsgerichte unakzeptabler Weise das Regulierungsrecht von Staaten übernehmen.

Das Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren erlaubt ausländischen InvestorInnen, die nicht zu den Vertragsparteien des TTIP gehören, gesetzliche Maßnahmen einer demokratisch gewählten Regierung im Rahmen eines privaten Schiedsgerichts zu hinterfragen. Um dies hintanzuhalten, schlägt die Kommission vor, im TTIP das Recht eines Staates auf Regulierung (right to regulate) in die  Präambel aufzunehmen. Das ist aber kein ausreichender Garant, auch in Zukunft regulatorische Maßnahmen im Interesse des Allgemeinwohls zu ergreifen, weil es kein Unternehmen davon abhält, Staaten zu verklagen. Darüber hinaus würde die Entscheidung, was in das staatliche Regulierungsrecht fällt und was nicht, auch wieder von den privaten Schiedsgerichten getroffen werden. Das ist inakzeptabel.

Frage 5: Gewährleistung des Regelungsrechts und Investitionsschutzes

Ich lehne es grundsätzlich ab, dass Investitionsschutz über das souveräne Regelungsrecht gestellt wird, weil:

  • Regeln, die sich aus einem demokratischen Abstimmungsprozess (demokratischen und parlamentarischen Willensbildungsprozess) ergeben und somit das öffentliche Interesse und den Willen von Millionen Menschen widerspiegeln, stets stärker zu gewichten sind als privatwirtschaftliche Partikularinteressen.
  • Soziale Grundrechte und Menschenrechte grundsätzlich nicht durch die wirtschaftlichen Grundfreiheiten eingeschränkt werden dürfen. 

Insbesondere lehne ich die Formulierungsvorschläge ab, weil:

  • Diese das Regelungsrecht nur in der Präambel erwähnen. Dies ist vollkommen unzureichend, da die Präambel nur eine interpretative aber keine verbindliche Wirkung hat. Es werden daher die verfassungsrechtliche Grundordnung und die Freiheit des Gesetzgebers und damit auch die Interventionsmöglichkeit von Regierungen, auf zukünftige gesellschaftspolitische Herausforderungen entsprechend zu reagieren, erheblich eingeschränkt.
  • Die öffentlichen Interessen nicht vom Anwendungsbereich der Investitionsschutzbestimmungen explizit ausgenommen sind („carve out“) bzw. keine spezifische Regulierungs-Klausel vorgesehen ist.
  • Die von der Kommission angeführten Gemeinwohlziele (Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und Umwelt) zu eng gefasst sind und z.B. die Rechte der Beschäftigten, Sozialrecht, Menschenrechte, Bildung, Betreuung, Finanzmarktregulierung, Regional- und Industriepolitik oder Steuerpolitik nicht einschließen.

B. Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren (ISDS)

Das Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren (ISDS) wirkt diskriminierend, weil ausländische InvestorInnen gegenüber inländischen bevorzugt und ihnen spezielle Privilegien eingeräumt werden, ohne ihnen entsprechende Verpflichtungen zu übertragen. ISDS ermöglicht Unternehmen die Umgehung der nationalen Gerichtsbarkeit. Sobald Unternehmen aufgrund von neuen Gesetzen und Verordnungen ihre (erwarteten) Gewinne gefährdet sehen, können sie den Staat vor privaten Schiedsgerichten verklagen. Dadurch wird das Regulierungsrecht von Staaten eingeschränkt. Darüber hinaus ist die Tätigkeit der SchiedsrichterInnen von fundamentalen Interessenskonflikten geleitet.

Transparenzvorschriften im Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren lösen weder die grundsätzlichen Mängel des ISDS, undemokratisch und inkonsistent zu sein, noch machen sie dieses akzeptabler. Davon abgesehen erlauben die vorgeschlagenen Verbesserungen keine volle und hinreichende Transparenz, da es den Schiedsgerichten obliegt, "zu bestimmen, ob eine Notwendigkeit zum Schutz von vertraulichen oder geschützten Informationen" vorliegt. Der Transparenz und Offenheit wäre auf jeden Fall besser gedient, wenn etwaige Streitigkeiten in den bestehenden Rechtssystemen ausgetragen werden.

Frage 6: Transparenz bei ISDS

Ich lehne das Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren grundsätzlich ab, weil:

  • Ausländischen InvestorInnen keine privilegierten Klagsrechte zugestanden werden dürfen.
  • Für eine Streitschlichtung ordentliche Gerichte und nicht private Ad-hoc Schiedsgerichte verantwortlich sein sollen. Das Verfahren muss öffentlich sein und darf nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden.
  • Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren lassen es zu, dass ausländische Unternehmen ihre Investitionsrisiken vergesellschaften und somit die SteuerzahlerInnen für ihr Unternehmensrisiko haften.

Bemühungen, parallele Klagen zu verhindern, lösen nicht die grundsätzlichen Probleme von ISDS, nämlich den Umstand, dass InvestorInnen spezielle Privilegien erhalten, um nationale Gerichte zu umgehen.

Frage 7: Mehrfachklagen und die Beziehung zu inländischen Gerichten

Ich lehne die Privatisierung des Rechtssystems durch ISDS für eine privilegierte Gruppe ausländischer InvestorInnen ab, weil:

  • Ausländische InvestorInnen in entwickelten Demokratien und Rechtsstaaten bereits heute im Empfängerland eine Gleichbehandlung erfahren.
  • Ein privates Ad-hoc-Schiedsverfahren die derzeitigen "gleichen Rahmenbedingungen" zwischen inländischen und ausländischen InvestorInnen beseitigt.
  • Die vorgeschlagenen Reformen für Unternehmen keinen Anreiz darstellen, zuerst die nationalen Gerichte anstatt privater Schiedsgerichte anzurufen, da das ISDS ausländischen InvestorInnen privilegierte Klagerechte einräumt, die sie selbstverständlich auch nutzen werden.
  • Private Schiedsverfahren grundsätzlich außer Kontrolle geraten sind und mit Empfehlungen nicht reguliert werden können.

Auch die Möglichkeit der Mediation ändert daran wenig, weil es nicht verpflichtend ist,  diese zu nutzen bevor ein Schiedsgericht angerufen werden kann.

Klagen gegen neue Gesetze (in den Bereichen Umwelt, Soziales, Steuern, Entschuldung, Konzessionen etc.) haben sich für Rechtsanwaltskanzleien und individuelle SchiedsrichterInnen zu einem lukrativen Geschäft entwickelt. Dieser neuen Entwicklung ist nicht mit unverbindlichen Empfehlungen und Verhaltenskodizes beizukommen. Daher sind auch die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Reformen hinsichtlich der Schiedsgerichte und RichterInnen unzureichend, um dieser grundsätzlichen Kritik am System zu begegnen. Auch liegen die von der Kommission in Aussicht gestellten Verhaltenskodizes für die Schiedsgerichte noch nicht zur Begutachtung vor. Die bisherige Erfahrung der Zivilgesellschaft mit Verhaltenskodizes der Europäischen Kommission war aber bis heute meist wenig zufriedenstellend und hat bereits zu heftigen Beschwerden geführt.

Frage 8: Ethik, Verhalten und Qualifikationen der SchiedsrichterInnen

Ich lehne es grundsätzlich ab, ISDS für eine privilegierte InvestorInnengruppe aus entwickelten Rechtsstaaten zu gewähren, weil:   

  • Der von der Kommission vorgeschlagene Text nur Pläne für die Einführung eines Verhaltenskodex erwähnt. Solange ein solcher Kodex nicht formuliert wurde, kann ich keinen Kommentar dazu abgeben.
  • Die von der EU vorgeschlagenen Reformen zu Ethik, Verhalten und Qualifikationen der SchiedsrichterInnen nur Empfehlungen sind, an die sich die KlägerInnen bzw. die SchiedsrichterInnen nicht zwingend halten müssen.
  • Das bestehende System aufgrund seiner enthaltenen Mängel nicht reformiert werden kann: Seine grundsätzliche Ausrichtung auf den ausschließlichen Schutz der Rechte von InvestorInnen und der Umstand, dass es von profitorientierten SchiedsrichterInnen, die nach Stundensätzen bezahlt werden, getragen wird, führen zu Interessenskonflikten.

Trotz der von der Kommission vorgelegten Reformen sind Klagsfälle wie Philip Morris gegen Australien wegen verschärfter Tabakgesetze oder Lone Pine Resources wegen des Fracking-Moratoriums in Quebec nach wie vor möglich. Entsprechend dem Formulierungsvorschlag könnten InvestorInnenklagen nur dann abgelehnt werden, wenn diese ohne rechtliche Grundlage eingebracht werden. Die Entscheidung, was unbegründet ist oder nicht, liegt einmal mehr bei den Schiedsgerichten.

Frage 9: Prävention mutwilliger und unbegründeter Klagen

Die schlichte Tatsache, dass die EU mutwillige und unbegründete Klagen abwehren muss, zeigt auf, wie marod das bestehende System ist und bekräftigt mich in meiner Entschlossenheit, die Aufnahme des Streitbeilegungsverfahrens zwischen InvestorInnen und Staaten im TTIP abzulehnen, weil:

  • Der Staat bei Klagen nichts gewinnen kann, sondern vor privaten AnwältInnen sein demokratisch legitimiertes Vorgehen im Interesse der Allgemeinheit zu verteidigen hat.
  • Die Kosten der Schiedsgerichtsverfahren unangemessen hoch sind und im Durchschnitt bei 6 bis 8 Millionen US-Dollar liegen. Hierdurch wird das Einreichen von Klagen ein boomendes Geschäft für Anwaltskanzleien, während die SteuerzahlerInnen diese horrenden Kosten tragen müssen.

Der Vorschlag der Kommission, zur Wahrung der Finanzstabilität – aber nur in diesem Bereich - einen speziellen Filtermechanismus für ISDS einzuführen, beweist, dass ISDS ein undemokratisches, intransparentes und inkonsistentes Streitbeilegungsverfahren ist, das nicht reguliert oder reformiert werden kann.

Frage 10: Weiterbearbeitung und "Filterung" von Klagen

Ich bin der Auffassung, dass ISDS nicht in das TTIP aufgenommen werden sollte und dass die Filtermechanismen unzureichend sind, weil: 

  • Eine angemessene Regulierung des Finanzmarktes mit diesen Vorschlägen nicht sichergestellt werden kann.
  • Aktuelle Klagen, besonders gegen Zypern und Griechenland, bestätigen, wie Investitionsschutzbestimmungen von FinanzspekulantInnen zum Schaden der Öffentlichkeit missbraucht werden und somit letztendlich die Stabilität des finanziellen und wirtschaftlichen Systems der EU gefährden.

Die fundamentale Struktur von ISDS ist dazu bestimmt, Unvorhersehbarkeiten bei der Interpretation der Handelsabkommen zu schaffen, indem erlaubt wird, dass Unternehmen Klagen erheben können, die interpretativ von einem Gremium aus bis zu drei privaten SchiedsrichterInnen getroffen werden können, und das ohne jegliche Rechenschaftspflicht gegenüber den Vertragsparteien oder den BürgerInnen.

Frage 11: Orientierungshilfen der Parteien (EU und USA) bei der Auslegung des Abkommens

ISDS muss als Ganzes fallengelassen werden, weil:

  • Ich davon überzeugt bin, dass die negativen Auswirkungen von Investitionsschutzbestimmungen nicht durch interpretative Noten und Vertrags-Auslegungen ausgewogen gestaltet werden können. Die praktische Erfahrung mit Schiedsgerichtsurteilen zeigt, dass solche Interpretationen nicht bindend für die privaten Ad-hoc-Schiedsgerichte sind. Aus diesem Grund muss ISDS vollständig fallengelassen werden.

In der begleitenden Bekanntmachung zur Konsultation der Kommission wird erwähnt, dass "die EU darauf abzielt, einen Berufungsmechanismus in der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft zu etablieren, um die Prüfung von Schiedssprüchen des ISDS zu erlauben." Daraus entsteht jedoch keinerlei Sicherheit, dass dies tatsächlich umgesetzt wird. 

Frage 12: Berufungsmechanismen und Stetigkeit der Schiedssprüche

Da ich grundsätzlich jegliche Privatisierung der Gerichtsbarkeit ablehne, sehe ich keinen Grund, Berufungsverfahren zu diskutieren.

C. Allgemeine Bewertung

Wie bewerte ich im Allgemeinen den vorgeschlagenen Ansatz zu grundsätzlichen Schutzstandards und ISDS als Grundlage für Investitionsverhandlungen zwischen der EU und den USA?

ISDS ist ein im Wesentlichen parteiisches und undemokratisches System, das ausländischen InvestorInnen besondere Rechte gewährt, die kein anderer Teil der Gesellschaft hat, ohne entsprechende Pflichten zu fordern. Es erlaubt den InvestorInnen die nationalen Gerichte zu umgehen. Darüber hinaus schränkt ISDS das Regulierungsrecht von Staaten und Behörden ein, da es eine starke abschreckende Wirkung auf Regierungen hat. Allein die bloße Androhung von Schadensersatzzahlungen kann bewirken, dass Regelungen im öffentlichen Interesse abgeschwächt oder gar unterlassen werden. Die von der Kommission vorgeschlagenen Reformen beseitigen meine Bedenken nicht. In einem Abkommen zwischen der EU und den USA ist ISDS besonders unnötig, aber auch in anderen Handelsabkommen ist es überflüssig.

Sehe ich andere Möglichkeiten für die EU, die Investitionssysteme zu verbessern?

Ich lehne die Privatisierung der Gerichtsbarkeit kategorisch ab und bin gegen ISDS im TTIP. Die vorgebrachten Kritikpunkte und Positionen gelten nicht nur für das TTIP, sondern auch für andere in Verhandlung stehende Freihandelsabkommen der EU, z. B. mit Kanada, Japan, Singapur, etc., die entwickelte Rechtsstaaten mit funktionierenden Gerichtssystemen sind.

Gibt es weitere Probleme in Bezug auf die im Fragebogen angesprochenen Themen?

Zunächst möchte ich kritisieren, dass die Konsultation höchst komplizierte und technische Fragen stellt, die nur mit ExpertenInnenwissen beantwortet werden können. Der vorgelegte Referenztext gibt nur einzelne Bestimmungen wieder, die aber nicht in Beziehung zu dem eigentlichen Abkommenstext und dessen Aufbau gestellt werden. Die Kommission lässt eine grundsätzliche Diskussion zu Investitionsschutzbestimmungen und ISDS nicht zu und stellt sich somit nicht der Kritik der breiten Öffentlichkeit. Ich bin der Meinung, dass die hochspezialisierten Detailfragen, technische Hürden und das Fehlen einer Grundsatzdiskussion die öffentliche Konsultation zu einer Farce für die breite Bevölkerung verkommen lassen.

Zusätzlich zu den Investitionsschutzbestimmungen gibt es im TTIP weitere sensible Bereiche wie Rechte und Schutz der ArbeitnehmerInnen, Umwelt, Gesundheit und den VerbraucherInnenschutz, Regelungen zu öffentlichen Dienstleistungen, Fragen der Nachhaltigkeit usw.. Ich kritisiere, dass diese nicht zur Diskussion gestellt werden, obwohl zum Teil weitreichende Liberalisierungen, die ich ablehne, im Raum stehen.

In Bezug auf die Verhandlungen des TTIP möchte ich meine weitreichenden Bedenken in Bezug auf die mangelnde Transparenz zum Ausdruck bringen. Es ist nicht akzeptabel, dass die Öffentlichkeit von den genauen Bestimmungen eines Handels- und Investitionsabkommens, das jeden Lebensbereich der BürgerInnen betrifft, erst nach Beendigung der Verhandlungen erfährt. Aus diesem Grund fordere ich transparente Verhandlungen mit einer starken Beteiligung von Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft.

Abschließend fordere ich, dass bei der Auswertung der eingegangenen Antworten auch dargestellt wird, wie viele TeilnehmerInnen sich grundsätzlich dagegen aussprechen, dass ISDS bzw. Investitionsschutzbestimmungen im TTIP aufgenommen werden.


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